Stationäre Pflege

Sie haben den Pflegegrad 1 bis 5 und wollen auf Dauer in unserer Einrichtung betreut und gepflegt werden, so sind Sie bei uns herzlich willkommen. Wir sind ein offenes Haus.

 

Ziel all unserer Bemühungen ist das Wohlbefinden unserer Bewohner. Hierzu zählt eine je nach Pflegestufe umfassende Pflege, Betreuung und Versorgung. Zur Erreichbarkeit der Pflegequalität legen wir die Maßstäbe des § 80 SGB XI zu Grunde.

1. Grundpflege:

Körperpflege
Sie umfasst die gesamte Körperpflege mit allen prophylaktischen (vorbeugenden) Maßnahmen.

Ernährung
Mundgerechte Zubereitung und Getränke, Zwischenmahlzeiten, Hilfe oder Übernahme bei der Nahrungsaufnahme

Soziale Betreuung
Ziel des sozialen Dienstes ist eine Grundlage für alle Bewohner/innen zu schaffen, die Körper, Geist und Seele anspricht, damit sie ein größtmögliches Maß an Wohlbefinden genießen können.

Mobilität
Umfasst Hilfestellung beim Gehen, Stehen und Treppensteigen, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Hilfe beim An- und Auskleiden, Aktivierung und Rehabilitation, Bewegung und Vorbeugung.

2. Behandlungspflege

Sie orientiert sich an den Anordnungen des behandelnden Arztes. Zum Leistungsangebot gehören, lnjektionen, Verbände, Medikamentenverabreichung, Überwachung von Kathetern, Sonden usw.
Selbstverständlich können auch therapeutische Behandlungen nach ärztlicher Verordnung durch niedergelassene Therapeuten durchgeführt werden.

Allgemeine Informationen zur Pflege

Unsere Mitarbeiter leisten eine individuelle Pflege und handeln nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen qualifiziert, engagiert und eigenverantwortlich unter Beachtung haftungsrechtlicher Grundlagen. Zur Erreichbarkeit der Pflegequalität legen wir die Maßstäbe des § 80 SGB XI zu Grunde. Die Nachweisführung der Pflege erfolgt stets zeitnah, prägnant, individuell und fachlich fundiert. Der Pflegeprozess steht immer unter Aufsicht einer Pflegefachkraft.

Um eine Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Pflege zu erkennen, arbeiten wir mit einer Pflegedokumentation und Pflegeplanung, die stetig verbessert und aktualisiert wird. Ob die Voraussetzung der Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt, entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkassen anhand der Pflegebegutachtungsrichtlinien.

§14 Begriff der Pflegebedürftigkeit (ab dem 01.01.2017)

(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in §15 festgelegten Schwere bestehen.

(2) Maßgeblich für das Vorliegen von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten pflegefachlich begründeten Kriterien:

1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

(3) Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die dazu führen, dass die Haushaltsführung nicht mehr ohne Hilfe bewältigt werden kann, werden bei den Kriterien der in Absatz 2 genannten Bereiche berücksichtigt.

Die Definition der 5 Pflegegrade

Im neugeregelten §15 des Sozialgesetzbuch XI (ab 2017) sind im Absatz 3 die 5 Pflegegrade wie folgt definiert:

Pflegegrad 1:
Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2:
Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3:
Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5:
Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

 

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